Informationen zum witterungsbedingten Schul- und Unterrichtsbetrieb
Eltern haben im Interesse der Sicherheit ihrer Kinder in besonderen Gefährdungssituationen (z. B. bei massivem Glatteis oder Sturm) zu entscheiden, ob sie ihre Kinder an einem solchen Tag ausnahmsweise später oder nicht zur Schule schicken. Grundsätzlich sind sie gemäß § 67 Absatz 1 HSchG dafür verantwortlich, dass ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig am Unterricht und an Unterrichts-veranstaltungen teilnehmen. Diese Pflicht bedeutet auch, dass Kinder nur aus einem besonderen Grund dem Unterricht fernbleiben dürfen. Das Versäumnis und der Grund sind der Schule unverzüglich mitzuteilen.